Positionspapier zur Auffangregelung für Härtefälle in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG
Laut §§ 63 ff. EEG 2014 kann für stromkostenintensive Unternehmen die EEG-Umlage reduziert werden. Um sich für eine solche Entlastung zu qualifizieren, muss ein Unternehmen grundsätzlich einem der in Anhang 4 des EEG 2014 (Liste 1 oder Liste 2) genannten Sektoren angehören. Diese Bedingung ist in den Europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfe-Leitlinien 2014 – 2020 (UEBL) festgelegt. Ebenso wie die Vorgabe, dass Unternehmen der Liste 2 zusätzlich eine Stromkostenintensität von 20 % aufweisen müssen.